Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „fat tire flyer Siegerland e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Siegen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen.

 

§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein pflegt in erster Linie den Radsport, insbesondere das Mountain Bike-Fahren.

Dabei soll ein umweltgerechtes Verhalten bei der Ausübung des Sports vermittelt werden.

Mittel, um dieses zu erreichen, sind insbesondere:

Durchführung von gemeinsamen Fahrradtouren und gemeinsame Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen.

Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für die Jugendpflege zu verwenden hat.

5. Parteipolitische, konfessionelle sowie klassentrennende Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Jugendlichen

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:
Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen; Stimmrecht in den Versammlungen; Recht in ein Amt gewählt zu werden.

2. Pflichten:
Einhaltung der Satzung; Unterordnung unter die Vereinsdisziplin; Pünktliche Entrichtung der Beiträge.

 

§5 Eintritt

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch den Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Antrages erworben. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§6 Beitrag

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jährlich fällig und gilt unabhängig vom Eintrittsdatum. Die Zahlung ist jeweils am Jahresanfang bzw. im Jahr des Eintritts unmittelbar nach Beginn der Mitgliedschaft zu leisten.

 

§7 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

d) durch Auflösen des Vereins

Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des Kalenderjahres.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es:
a) trotz Mahnung den rückständigen Beitrag nicht entrichtet hat

b) grob gegen die Vereinssatzung oder Vereinsdisziplin verstoßen hat

c) sich unehrenhaft betragen hat

d) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat.

 

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem ersten und dem zweiten Beisitzer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

§10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen wird. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buchführung und Erstellen des Jahresberichts

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

In jedem Jahr wird der Vorstand nach folgendem Modus neu gewählt:

Im 1. Jahr: 1. Vorsitzender, Beisitzer I, Beisitzer II;

Im 2. Jahr: 2. Vorsitzender, Kassenwart

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.

 

§12 Befugnisse des Vorstandes

Die Befugnisse des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Kassenwarts erlöschen mit sofortiger Wirkung, wenn dem Vorstand auf einer Mitgliederversammlung das Misstrauen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ausgesprochen wird.

Die Beschlüsse des Vorstands sind für jedes Mitglied verbindlich und unanfechtbar. Der Vorstand entscheidet selbständig in dringenden Fällen, die in den Satzungen nicht enthalten sind. Diese Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.

Der Kassenwart hat jährlich der Mitliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten und über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Vereinskasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Der erste und zweite Vorsitzende (letzterer in Vertretung des ersten Vorsitzenden) sind berechtigt die Kasse jederzeit zu prüfen.

 

§13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Wahl von zwei Kassenprüfern.

 

$14 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, Beschließt die Versammlung.

 

$15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

$16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuss übergeben werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Veranstaltungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§17 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus den eingenommenen, laufenden Beiträgen der Mitglieder, aus den Einnahmen aus Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen von dritter Seite. Auch sämtliches vom Verein angeschafftes Material, wie sportliche Geräte und sonstige Ausrüstungs- und Einrichtungsgegenstände zählen zum Vereinsvermögen und sind in einem Inventarverzeichnis zu erfassen.

 

§18 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, in welcher mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung kann nur dann rechtsverbindlich beschlossen werden, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich ihr Einverständnis dazu geben.

Der Vorstand muss die Auflösung sofort in das Vereinsregister eintragen lassen. Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt.

 

§19 Sonstige Bestimmungen

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungen. Der Verein haftet nicht für die zu den Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.